8 geschubst und aus der Wohnung geworfen haben; er selber sei dabei jedoch nie handgreiflich geworden (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2020, Z. 118-120, 127-30). Darauf angesprochen, dass in der Mitteilung des Polizisten, der die Anzeige entgegengenommen hatte, nur die Rede von Fusstritten aber nicht von Faustschlägen gewesen sei, wich der Beschwerdeführer der Frage zunächst aus und gab an, anlässlich seiner vorläufigen Festnahme auch von der Polizei geschubst, geschlagen und getreten worden zu sein (a.a.