walt suchen sollen (Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 24. April 2020, Z. 41-44, 61-62 und vom 27. Juli 2020, Z. 53-54). Anlässlich der Befragung vom 12. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer schliesslich an, dass er sich zur Anzeigeerstattung entschieden habe, weil er sich wegen der Kinder unter Druck gesetzt gefühlt habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2021, Z. 41- 43, 57-63). 6.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch mit Blick auf die ihm angeblich zugefügten Tätlichkeiten inkonsistente Aussagen machte.