In diesem Kontext erscheinen auch die Aussagen, wonach der Beschwerdeführer das Problem anfangs wegen der Kinder nicht habe «aufbauschen» wollen und die Anzeige erst eingereicht habe, als die Kinder «das alles» mitbekommen hätten und er die Trennung als einzige Möglichkeit gesehen habe, wenig glaubhaft (Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2020, Z. 70-75, 79, 169-170 und vom 12. Oktober 2021, Z. 59- 69). Seine Frau hätte sich demgegenüber nach den bestrittenen Vorkommnissen sofort bei der Polizei melden und den Kontakt zu den Stellen wegen häuslicher Ge-