O., Z. 182). Letzteres ist insofern widersprüchlich, als die Freundschaft zu Nachbarin I.________ und deren Freundin J.________ angeblich zu den Problemen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten geführt haben sollen. So führte der Beschwerdeführer aus: […] I.________ lebt von ihrem Mann getrennt und J.________ auch. Der Mann von J.________ ist ein Araber. Seit die Frauen Freunde wurden, haben ich und A.________ Probleme in der Beziehung. […]. J.________ erzählte, dass wenn sie die Familie des Ex besucht habe, hätte sie immer fragen müssen, ob sie raus darf. In unserer Kultur ist das aber normal. Ich sagte zu ihr, ich und A._____