7 Erstbefragung vom 24. April 2020 keine Vorwürfe gegenüber der Beschuldigten äusserte, obwohl es sich bei dieser Einvernahme um die den angeblichen Taten vom 5. März 2020 sowie 5. April 2020 zeitlich nächste handelte (vgl. dazu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. April 2020). Der Beschwerdeführer brachte erst mit Anzeige vom 11. Juni 2020 erstmals Vorwürfe gegen die Beschuldigte vor (Faszikel «Anzeige gg. A.________», Strafantrag – Privatklage vom 11. Juni 2020).