Es stehen dazu nur die sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschuldigten zur Verfügung. Die Aussagen des Bruders der Beschuldigten als Auskunftsperson helfen nicht weiter, zumal er zum Zeitpunkt der der Beschuldigten vorgeworfenen Vorfälle nicht vor Ort war und entsprechend auch keine Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen konnte (vgl. Einvernahme von H.________ vom 23. April 2020). Damit besteht vorliegend eine Aussage gegen Aussage»-Situation. Wie von der Beschuldigten treffend angeführt, weisen die Aussagen des Beschwerdeführers jedoch zahlreiche Lügensignale auf.