Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft ist sodann festzuhalten, dass eine Einstellung zu erfolgen hat, wenn nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten belastet und sich diese Anschuldigung als einziges