6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Eine Einstellung kann auch dann noch erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft bereits einen Strafbefehl erlassen, aufgrund der Einsprache der beschuldigten Person aber noch weitere Beweise abgenommen hat und daraufhin zum Schluss kommt, dass sich der Tatverdacht nicht erhärtet hat (Art. 355 Abs. 3 Bst. b StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 235 E. 3;