Sodann ist aktenkundig, dass Rechtsanwalt G.________ am 25. November 2021 beantragte, es sei die Anrufliste betreffend Herr C.________ (20200408.0455 / BE202042157) aus den Akten zu weisen. Daraus wird deutlich, dass der Beschwerdeführer durchaus die Möglichkeit erhalten hat, sich zum Abschluss der Untersuchung zu äussern und die Verteidigung von dieser Möglichkeit nachweislich Gebrauch gemacht hat. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, verfängt daher nicht.