Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge an, wozu die Akten (nach telefonischer Anmeldung) abgeholt werden konnten. Aus diesen geht sodann hervor, dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und Büropartner seiner aktuellen Verteidigerin, Rechtsanwalt G.________, am 19. Oktober 2021 Akteneinsicht verlangte und mit Schreiben vom 4. November 2021 um Erstreckung der Frist zur Stellung der Beweisanträge ersuchte, was ihm mit Verfügung vom 8. November 2021 gewährt wurde. Sodann ist aktenkundig, dass Rechtsanwalt G._____