5. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz wäre dazu verpflichtet gewesen, ihm vor Erlass des Strafbefehls gegen ihn und vor dem faktischen Verzicht auf Erlass eines Strafbefehls gegen die Beschuldigte proaktiv Gelegenheit zu geben, sich dazu persönlich zu äussern, rügt er – zumindest sinngemäss – eine Verletzung