Dem könne mit Verweis auf einschlägige Rechtsprechung und Literatur jedoch nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass ausser den sich widersprechenden Aussagen der Parteien keine wesentlichen Beweismittel vorhanden seien, genüge nicht, um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Beweise zu würdigen, abzusprechen. Da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, sich mit der Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft auseinander zu setzen, gelinge es ihm auch nicht, die Argumente für eine Einstellung zu entkräften. Dass gemäss Mitteilung vom 17. Mai 2021 zunächst eine andere Ausgangslage geherrscht habe, genüge nicht.