319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen wäre, da der Straftatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB nicht erfüllt sei. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, der Beschwerdeführer gehe in seiner Beschwerde gar nicht auf die Argumente der Vorinstanz ein, da er die Ansicht vertrete, die Beweislage sei unklar, womit es ihr untersagt sei, der Beweiswürdigung des Sachgerichts vorzugreifen. Dem könne mit Verweis auf einschlägige Rechtsprechung und Literatur jedoch nicht gefolgt werden.