Darüber hinaus habe er häufig auf Gegenangriffe oder Schutzbehauptungen zurückgegriffen, sobald er mit den ihm vorgeworfenen Handlungen konfrontiert worden sei. Die Aussagen der Beschuldigten würden sich demgegenüber als glaubhaft erweisen; diese seien klar und logisch konsistent. Ein weiteres Realitätskriterium finde sich in den Schilderungen ihrer psychischen Betroffenheit. Zu beachten sei zudem, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigte für die im Strafbefehl vom 20. Juli 2021 vorgeworfene Drohung (Ziff. 3) neben der Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ebenfalls gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst.