Zudem habe er auch erst am 27. Juli 2020 ausgesagt, dass er von der Beschuldigten seit 2018 bedroht worden sei. Dementsprechend stünden die Aussagen des Beschwerdeführers vom 24. April 2020 sowohl mit seiner Anzeige als auch mit seinen späteren Aussagen im Widerspruch. Überdies sei der Beschwerdeführer bei seinen Antworten oft ausgewichen, indem er die Frage regelmässig an den Befrager zurückgegeben oder ein anderes Thema angesprochen habe. Darüber hinaus habe er häufig auf Gegenangriffe oder Schutzbehauptungen zurückgegriffen, sobald er mit den ihm vorgeworfenen Handlungen konfrontiert worden sei.