4 teils an und bestreitet die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Ergänzend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von Beginn weg wenig glaubhafte Aussagen gemacht. So sei er am 24. April 2020 auf Vorhalt, wonach er sich gewalttätig gegenüber der Beschuldigten verhalten habe, ausführlich auf absolut irrelevante Aspekte seiner Beziehung mit der Beschuldigten eingegangen, was offensichtlich als Lügensignal zu werten sei. Ferner habe der Beschwerdeführer bei derselben Einvernahme mehrmals angegeben, dass ihre ganze Beziehung wirklich schön gewesen sei.