In dieser Formulierung spiegle sich eine gewisse undifferenzierte Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer wider. Zudem wäre die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer vor Erlass des Strafbefehls gegen ihn und vor faktischem Verzicht des Erlasses eines Strafbefehls gegen die Beschuldigte proaktiv Gelegenheit zu geben, sich dazu persönlich zu äussern. Schliesslich laufe die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte auch der Mitteilung vom 17. Mai 2021 zuwider. 4.3 Die Beschuldigte schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft grössten-