Ferner habe die Staatsanwaltschaft den Ausführungen der Migrationsbehörden mit Blick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ein bedeutendes Gewicht zukommen lassen. Dies, obwohl die ihm vorgeworfenen Widersprüche blosse Nebensächlichkeiten beträfen, was die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung selbst festgehalten habe. Im Übrigen werde bestritten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu dieser Diskrepanz «keinen Sinn» ergäben. In dieser Formulierung spiegle sich eine gewisse undifferenzierte Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer wider.