Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne vorliegend durchaus auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestützt werden. Die gegenteilige Einschätzung, wonach ausschliesslich auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen sei, erscheine übermässig einseitig. Bei unklarer Beweislage sei es der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdeinstanzen sodann untersagt, der Beweiswürdigung des Sachgerichts vorzugreifen. Ferner habe die Staatsanwaltschaft den Ausführungen der Migrationsbehörden mit Blick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ein bedeutendes Gewicht zukommen lassen.