319 Abs. 1 Bst. a StPO seien nicht erfüllt; weder die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers noch der Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten seien erheblich erschüttert worden. Da neben den Aussagen des Bruders der Beschuldigten als Auskunftsperson betreffend die gegenseitigen Vorwürfe der häuslichen Gewalt keiner weiteren Beweismittel vorhanden seien, sei für die Beurteilung des Sachverhalts im Wesentlichen auf die Aussagen der Parteien abzustellen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne vorliegend durchaus auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestützt werden.