Auch als er am 11. Juni 2021 (recte: 11. Juni 2020) auf der Polizeiwache F.________ vorgesprochen habe, habe er gegenüber dem involvierten Beamten keine Schläge erwähnt, obwohl er solche anlässlich der Befragung vom 27. Juni 2021 (recte: 27. Juni 2020) geltend gemacht habe. Insgesamt würden die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber der Beschuldigten stereotyp und die behaupteten Tätlichkeiten der Beschuldigten inhaltlich, örtlich und zeitlich praktisch wie Spiegelbilder der Vorwürfe der Beschuldigten erscheinen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 Bst.