Die Erklärung, die der Beschwerdeführer diesbezüglich abgegeben habe, ergebe keinen Sinn. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung keine Vorwürfe gegenüber der Beschuldigten geäussert habe; von Tritten, Schlägen, Drohungen oder Beschimpfungen sei nie die Rede gewesen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer von einer schönen Beziehung gesprochen. Als problematisch habe er lediglich den Kontakt zu neuen Freundinnen empfunden, welche die Beschuldigte ca. ab Ende 2019 zu seinen Ungunsten zu beeinflussen versucht haben sollen. Auch als er am 11. Juni 2021 (recte: 11. Juni 2020) auf der Polizeiwache F._____