3 schwerdeführers im Verlaufe des Verfahrens aufgrund seines eigenen Aussageverhaltens erheblich erschüttert worden sei. So sei der Staatsanwaltschaft am 4. August 2021 durch die Fremdenpolizeibehörden mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2021 ein Gesuch um Namensänderung eingereicht habe, welches inhaltlich im Widerspruch zu seinen Angaben zur Person im Einvernahmeprotokoll vom 27. Juli 2021 bei der Staatsanwaltschaft stehe. Die Erklärung, die der Beschwerdeführer diesbezüglich abgegeben habe, ergebe keinen Sinn.