Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschuldigte erhoben Einsprache gegen die jeweiligen Strafbefehle (vgl. Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2021 [und Schreiben vom 6. August 2021] sowie Einsprache der Beschuldigten vom 2. August 2021). Nachdem die Vorinstanz am 12. Oktober 2021 weitere Einvernahmen mit den Parteien durchgeführt hatte, stellte sie am 13. Oktober 2021 mit erneuter Mitteilung gemäss Art. 318 StPO in Aussicht, dass sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen beabsichtige; indes werde am Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer voraussichtlich festgehalten.