_____, und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil der Beschuldigten. Gegen die Beschuldigte wurde gleichentags ein Strafbefehl wegen mehrfacher Tätlichkeiten, begangen am 15. März 2020 (und in den Tagen danach) in Bern, mehrfacher Beschimpfung, begangen am 15. März 2020 und 5. April 2020 in Bern, sowie wegen mehrfacher Drohung, begangen ca. im Jahr 2018, alles zum Nachteil des Beschwerdeführers, erlassen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschuldigte erhoben Einsprache gegen die jeweiligen Strafbefehle (vgl. Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2021 [und Schreiben vom 6. August