318 StPO vom 17. Mai 2021 Folge leistend, stellte die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, begangen in der Zeit von ca. 2017 bis ca. Frühling 2018 in Bern zum Nachteil seiner Tochter, E.________, und wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung, begangen in der Zeit von ca. 2013 bis 2018 zum Nachteil der Beschuldigten, mit Verfügung vom 30. Juni 2021 teilweise ein. Dagegen erliess die Vorinstanz am 20. Juli 2021 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer, u.a. wegen mehrfacher Körperverletzung zum Nachteil der Beschuldigten, mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschuldigten und seiner Tochter, E._____