3. Die Parteien werfen sich gegenseitig häusliche Gewalt in unterschiedlichen Formen vor. Das Verfahren wurde am 4. April 2020 durch die Beschuldigte ausgelöst, indem sie den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, alles zum Nachteil der Beschuldigten, sowie Tätlichkeiten und evtl. Beschimpfung zum Nachteil der gemeinsamen damals 6-jährigen Tochter, E.________, anzeigte (Faszikel «Anzeige hG», Anzeigerapport vom 30. April 2020).