1.5 Mit Verfügung vom 16. März 2022 verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel. Gleichzeitig hiess sie den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers gut. Auch der Antrag der Beschuldigten auf Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wurde gutgeheissen; als amtliche Verteidigung wurde Rechtsanwältin B.________ bestellt.