1.4 Innert der von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 22. Februar 2022 bis zum 14. März 2022 verlängerten Frist beantragte die Beschuldigte sodann was folgt: 1. Die Beschwerde vom 21. Januar 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land vom 4. Januar 2022 sei abzuweisen. 2. Der Beschuldigten sei für die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen. – unter Kosten und Entschädigungsfolge –