1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 16. Februar 2022 vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.3 Mit Eingabe vom 4. März 2022 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 1.4 Innert der von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 22. Februar 2022 bis zum 14. März 2022 verlängerten Frist beantragte die Beschuldigte sodann was folgt: 1. Die Beschwerde vom 21. Januar 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land vom 4. Januar 2022 sei abzuweisen.