Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 40 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tretens und Verpassens von Faustschlä- gen etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 4. Januar 2022 (BM 20 23468) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen mehrfacher Tätlichkeiten, began- gen am 15. März 2020 in Bern, mehrfacher Beschimpfung, begangen am 15. März 2022 und 5. April 2020 in Bern sowie wegen mehrfacher Drohung, alles zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. 1.1 Dagegen reichte der Beschwerdeführer, damals noch privat vertreten durch Rechts- anwältin D.________, am 21. Januar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Be- schwerde ein und beantragte: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland vom 4. Ja- nuar 2022 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland sei anzuweisen, das gegen die Beschuldigte, A.________, geführte Strafverfahren BM 20 23468 fortzusetzen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es sei ihm die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. – unter Kosten und Entschädigungsfolge – 1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 16. Februar 2022 vernehmen und be- antragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.3 Mit Eingabe vom 4. März 2022 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestell- ten Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 1.4 Innert der von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 22. Februar 2022 bis zum 14. März 2022 verlängerten Frist beantragte die Beschuldigte sodann was folgt: 1. Die Beschwerde vom 21. Januar 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land vom 4. Januar 2022 sei abzuweisen. 2. Der Beschuldigten sei für die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die unter- zeichnende Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen. – unter Kosten und Entschädigungsfolge – 1.5 Mit Verfügung vom 16. März 2022 verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zwei- ten Schriftenwechsel. Gleichzeitig hiess sie den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers gut. Auch der Antrag der Be- schuldigten auf Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfah- ren wurde gutgeheissen; als amtliche Verteidigung wurde Rechtsanwältin B.________ bestellt. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; 2 BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einstellungsverfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und auch frist- gerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Parteien werfen sich gegenseitig häusliche Gewalt in unterschiedlichen Formen vor. Das Verfahren wurde am 4. April 2020 durch die Beschuldigte ausgelöst, indem sie den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Be- schimpfung, Drohung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, alles zum Nachteil der Beschuldigten, sowie Tätlichkeiten und evtl. Beschimpfung zum Nachteil der ge- meinsamen damals 6-jährigen Tochter, E.________, anzeigte (Faszikel «An- zeige hG», Anzeigerapport vom 30. April 2020). Am 24. April 2020 wurde der Be- schwerdeführer vorläufig festgenommen und erstmals mit den Vorwürfen der Be- schuldigten konfrontiert. Am 28. April 2020 verzeigte die Beschuldigte den Be- schwerdeführer sodann wegen Ungehorsams gegen die ihm am 24. April 2020 eröff- nete amtliche Fernhalteverfügung (Faszikel «Anzeige Ungehorsam amtl. Vfg.», An- zeigerapport vom 30. April 2020). In der Folge zeigte der Beschwerdeführer die Be- schuldigte wegen Beschimpfung, Tätlichkeiten und Nötigung an (Faszikel «Anzeige gg. A.________», Strafantrag – Privatklage vom 11. Juni 2020). Ihrer Mitteilung gemäss Art. 318 StPO vom 17. Mai 2021 Folge leistend, stellte die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, begangen in der Zeit von ca. 2017 bis ca. Frühling 2018 in Bern zum Nachteil seiner Tochter, E.________, und wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung, begangen in der Zeit von ca. 2013 bis 2018 zum Nachteil der Beschuldigten, mit Verfügung vom 30. Juni 2021 teilweise ein. Dagegen erliess die Vorinstanz am 20. Juli 2021 einen Strafbefehl ge- gen den Beschwerdeführer, u.a. wegen mehrfacher Körperverletzung zum Nachteil der Beschuldigten, mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschuldigten und seiner Tochter, E.________, und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil der Be- schuldigten. Gegen die Beschuldigte wurde gleichentags ein Strafbefehl wegen mehrfacher Tätlichkeiten, begangen am 15. März 2020 (und in den Tagen danach) in Bern, mehrfacher Beschimpfung, begangen am 15. März 2020 und 5. April 2020 in Bern, sowie wegen mehrfacher Drohung, begangen ca. im Jahr 2018, alles zum Nachteil des Beschwerdeführers, erlassen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschuldigte erhoben Einsprache gegen die jeweiligen Strafbefehle (vgl. Ein- sprache des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2021 [und Schreiben vom 6. Au- gust 2021] sowie Einsprache der Beschuldigten vom 2. August 2021). Nachdem die Vorinstanz am 12. Oktober 2021 weitere Einvernahmen mit den Parteien durchge- führt hatte, stellte sie am 13. Oktober 2021 mit erneuter Mitteilung gemäss Art. 318 StPO in Aussicht, dass sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein- zustellen beabsichtige; indes werde am Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer voraussichtlich festgehalten. Am 4. Januar 2022 erliess die Vorinstanz schliesslich die angefochtene Einstellungsverfügung. 4. 4.1 Zur Begründung der Einstellung wird angeführt, dass die Glaubwürdigkeit des Be- 3 schwerdeführers im Verlaufe des Verfahrens aufgrund seines eigenen Aussagever- haltens erheblich erschüttert worden sei. So sei der Staatsanwaltschaft am 4. Au- gust 2021 durch die Fremdenpolizeibehörden mitgeteilt worden, dass der Beschwer- deführer am 25. Juni 2021 ein Gesuch um Namensänderung eingereicht habe, wel- ches inhaltlich im Widerspruch zu seinen Angaben zur Person im Einvernahmepro- tokoll vom 27. Juli 2021 bei der Staatsanwaltschaft stehe. Die Erklärung, die der Be- schwerdeführer diesbezüglich abgegeben habe, ergebe keinen Sinn. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung keine Vorwürfe gegenü- ber der Beschuldigten geäussert habe; von Tritten, Schlägen, Drohungen oder Be- schimpfungen sei nie die Rede gewesen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer von einer schönen Beziehung gesprochen. Als problematisch habe er lediglich den Kon- takt zu neuen Freundinnen empfunden, welche die Beschuldigte ca. ab Ende 2019 zu seinen Ungunsten zu beeinflussen versucht haben sollen. Auch als er am 11. Juni 2021 (recte: 11. Juni 2020) auf der Polizeiwache F.________ vorgespro- chen habe, habe er gegenüber dem involvierten Beamten keine Schläge erwähnt, obwohl er solche anlässlich der Befragung vom 27. Juni 2021 (recte: 27. Juni 2020) geltend gemacht habe. Insgesamt würden die Vorwürfe des Beschwerdeführers ge- genüber der Beschuldigten stereotyp und die behaupteten Tätlichkeiten der Beschul- digten inhaltlich, örtlich und zeitlich praktisch wie Spiegelbilder der Vorwürfe der Be- schuldigten erscheinen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO seien nicht erfüllt; weder die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers noch der Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten seien erheb- lich erschüttert worden. Da neben den Aussagen des Bruders der Beschuldigten als Auskunftsperson betreffend die gegenseitigen Vorwürfe der häuslichen Gewalt kei- ner weiteren Beweismittel vorhanden seien, sei für die Beurteilung des Sachverhalts im Wesentlichen auf die Aussagen der Parteien abzustellen. Entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz könne vorliegend durchaus auf die Aussagen des Beschwerde- führers abgestützt werden. Die gegenteilige Einschätzung, wonach ausschliesslich auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen sei, erscheine übermässig einseitig. Bei unklarer Beweislage sei es der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdeinstan- zen sodann untersagt, der Beweiswürdigung des Sachgerichts vorzugreifen. Ferner habe die Staatsanwaltschaft den Ausführungen der Migrationsbehörden mit Blick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ein bedeutendes Ge- wicht zukommen lassen. Dies, obwohl die ihm vorgeworfenen Widersprüche blosse Nebensächlichkeiten beträfen, was die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung selbst festgehalten habe. Im Übrigen werde bestritten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu dieser Diskrepanz «keinen Sinn» ergäben. In dieser For- mulierung spiegle sich eine gewisse undifferenzierte Haltung gegenüber dem Be- schwerdeführer wider. Zudem wäre die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer vor Erlass des Strafbefehls gegen ihn und vor faktischem Verzicht des Erlasses eines Strafbefehls gegen die Beschuldigte proaktiv Gelegenheit zu ge- ben, sich dazu persönlich zu äussern. Schliesslich laufe die Einstellung des Straf- verfahrens gegen die Beschuldigte auch der Mitteilung vom 17. Mai 2021 zuwider. 4.3 Die Beschuldigte schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft grössten- 4 teils an und bestreitet die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Ergänzend wird ausge- führt, der Beschwerdeführer habe von Beginn weg wenig glaubhafte Aussagen ge- macht. So sei er am 24. April 2020 auf Vorhalt, wonach er sich gewalttätig gegenüber der Beschuldigten verhalten habe, ausführlich auf absolut irrelevante Aspekte seiner Beziehung mit der Beschuldigten eingegangen, was offensichtlich als Lügensignal zu werten sei. Ferner habe der Beschwerdeführer bei derselben Einvernahme mehr- mals angegeben, dass ihre ganze Beziehung wirklich schön gewesen sei. Auch habe er an diesem Tag überhaupt kein strafbares Verhalten seitens der Beschuldigten erwähnt, welches gemäss seinen späteren Aussagen auch teilweise kurz vor der Einvernahme am 24. April 2020, also am 15. März 2020 sowie 5. April 2020, hätte stattgefunden haben sollen. Zudem habe er auch erst am 27. Juli 2020 ausgesagt, dass er von der Beschuldigten seit 2018 bedroht worden sei. Dementsprechend stünden die Aussagen des Beschwerdeführers vom 24. April 2020 sowohl mit seiner Anzeige als auch mit seinen späteren Aussagen im Widerspruch. Überdies sei der Beschwerdeführer bei seinen Antworten oft ausgewichen, indem er die Frage regel- mässig an den Befrager zurückgegeben oder ein anderes Thema angesprochen habe. Darüber hinaus habe er häufig auf Gegenangriffe oder Schutzbehauptungen zurückgegriffen, sobald er mit den ihm vorgeworfenen Handlungen konfrontiert wor- den sei. Die Aussagen der Beschuldigten würden sich demgegenüber als glaubhaft erweisen; diese seien klar und logisch konsistent. Ein weiteres Realitätskriterium finde sich in den Schilderungen ihrer psychischen Betroffenheit. Zu beachten sei zu- dem, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigte für die im Strafbefehl vom 20. Juli 2021 vorgeworfene Drohung (Ziff. 3) neben der Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ebenfalls gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen wäre, da der Straftatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB nicht erfüllt sei. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, der Beschwerdeführer gehe in seiner Be- schwerde gar nicht auf die Argumente der Vorinstanz ein, da er die Ansicht vertrete, die Beweislage sei unklar, womit es ihr untersagt sei, der Beweiswürdigung des Sachgerichts vorzugreifen. Dem könne mit Verweis auf einschlägige Rechtspre- chung und Literatur jedoch nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass ausser den sich widersprechenden Aussagen der Parteien keine wesentlichen Beweismittel vorhanden seien, genüge nicht, um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Be- weise zu würdigen, abzusprechen. Da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, sich mit der Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft auseinander zu setzen, ge- linge es ihm auch nicht, die Argumente für eine Einstellung zu entkräften. Dass gemäss Mitteilung vom 17. Mai 2021 zunächst eine andere Ausgangslage ge- herrscht habe, genüge nicht. Dies insbesondere, da in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt werde, weshalb sich die Ausgangslage seither verändert und sich die Vorwürfe nicht erhärtet hätten. Ganz im Gegenteil sei die Glaubwürdig- keit des Privatklägers weiter erschüttert worden, so dass sich seine Anschuldigun- gen als einziges Anklagefundament als wenig tragfähig erweisen würden. 5. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz wäre dazu verpflichtet gewe- sen, ihm vor Erlass des Strafbefehls gegen ihn und vor dem faktischen Verzicht auf Erlass eines Strafbefehls gegen die Beschuldigte proaktiv Gelegenheit zu geben, sich dazu persönlich zu äussern, rügt er – zumindest sinngemäss – eine Verletzung 5 des rechtlichen Gehörs. Wie erwähnt (E. 3), stellte die Vorinstanz am 13. Okto- ber 2021 jedoch mit erneuter Mitteilung gemäss Art. 318 StPO in Aussicht, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigte eingestellt und am Strafbefehl gegen den Be- schwerdeführer festgehalten werde. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge an, wozu die Akten (nach telefonischer Anmeldung) abgeholt werden konnten. Aus diesen geht sodann hervor, dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und Büropartner seiner aktuellen Verteidi- gerin, Rechtsanwalt G.________, am 19. Oktober 2021 Akteneinsicht verlangte und mit Schreiben vom 4. November 2021 um Erstreckung der Frist zur Stellung der Be- weisanträge ersuchte, was ihm mit Verfügung vom 8. November 2021 gewährt wurde. Sodann ist aktenkundig, dass Rechtsanwalt G.________ am 25. Novem- ber 2021 beantragte, es sei die Anrufliste betreffend Herr C.________ (20200408.0455 / BE202042157) aus den Akten zu weisen. Daraus wird deutlich, dass der Beschwerdeführer durchaus die Möglichkeit erhalten hat, sich zum Ab- schluss der Untersuchung zu äussern und die Verteidigung von dieser Möglichkeit nachweislich Gebrauch gemacht hat. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, verfängt daher nicht. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. dann die Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Eine Einstellung kann auch dann noch erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft bereits einen Strafbefehl erlassen, auf- grund der Einsprache der beschuldigten Person aber noch weitere Beweise abge- nommen hat und daraufhin zum Schluss kommt, dass sich der Tatverdacht nicht erhärtet hat (Art. 355 Abs. 3 Bst. b StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 235 E. 3; SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 355 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeord- net werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Ver- urteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Ankla- geerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1). Dies bedeutet mit anderen Wor- ten nichts Anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund- satz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 6 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Anders als vom Beschwerdeführer angeführt, muss und darf die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 430 vom 25. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, in welchem das Bundesgericht implizit bestätigt hat, dass auch bei einem «Vier-Augen-Delikt» bzw. einem Delikt ohne Zeugen eine Einstellung möglich ist und die Staatsanwaltschaft sich mit der Beweislage auseinandersetzen darf; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 226 vom 22. November 2021 E. 3.2). Dass die Staatsanwalt- schaft nach Abschluss der Untersuchung (vgl. Art. 318 StPO) respektive die Be- schwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren (Art. 397 i.V.m. Art. 393 Abs. 2 StPO) die erhobenen Beweise würdigt, um über den weiteren Verfahrensgang zu entscheiden, stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Kompetenz der Sachgerichte dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Si- tuation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weni- ger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2, 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine An- klageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Gemeinsam mit der Generalstaatsanwalt- schaft ist sodann festzuhalten, dass eine Einstellung zu erfolgen hat, wenn nach Aus- schöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten belastet und sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als wenig tragfähig erweist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2020 247 E. 3; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 319 StPO). 6.2 Zur Beurteilung der umstrittenen Vorfälle liegen keine direkten Beweise vor. Es ste- hen dazu nur die sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschuldigten zur Verfügung. Die Aussagen des Bruders der Beschuldigten als Aus- kunftsperson helfen nicht weiter, zumal er zum Zeitpunkt der der Beschuldigten vor- geworfenen Vorfälle nicht vor Ort war und entsprechend auch keine Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen konnte (vgl. Einvernahme von H.________ vom 23. April 2020). Damit besteht vorliegend eine Aussage gegen Aussage»-Situation. Wie von der Beschuldigten treffend angeführt, weisen die Aussagen des Beschwer- deführers jedoch zahlreiche Lügensignale auf. 6.2.1 Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner 7 Erstbefragung vom 24. April 2020 keine Vorwürfe gegenüber der Beschuldigten äus- serte, obwohl es sich bei dieser Einvernahme um die den angeblichen Taten vom 5. März 2020 sowie 5. April 2020 zeitlich nächste handelte (vgl. dazu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. April 2020). Der Beschwerdeführer brachte erst mit Anzeige vom 11. Juni 2020 erstmals Vorwürfe gegen die Beschuldigte vor (Faszikel «Anzeige gg. A.________», Strafantrag – Privatklage vom 11. Juni 2020). Auch führte er erst anlässlich der zweiten Befragung an, dass er von der Beschuldigten seit 2018 bedroht worden sei (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2020, Z. 190-192). Hätten sich die Vorfälle tatsächlich wie geschildert zuge- tragen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits anläss- lich seiner Erstbefragung vorgebracht hätte. Die Aussagen des Beschwerdeführers wirken somit schon allein deswegen wenig glaubhaft. 6.2.2 Anlässlich seiner Erstbefragung schilderte der Beschwerdeführer sodann einge- hend, wie er die Beschuldigte kennen gelernt und sich ihre Beziehung entwickelt hat (a.a.O., Z. 69-177). Dabei machte er stereotypische Aussagen, in dem er die Bezie- hung zur Beschuldigten – trotz der gegen ihn erhobenen Vorwürfe – als eine «wirk- lich schöne Beziehung» bezeichnete (a.a.O., Z. 181) und aussagte, sie hätten seit 2013 «die beste Zeit» gehabt (a.a.O. Z. 59). Auch die Nachbarn bezeichnete er in- tegral als «coole Nachbarn» (a.a.O., Z. 182). Letzteres ist insofern widersprüchlich, als die Freundschaft zu Nachbarin I.________ und deren Freundin J.________ an- geblich zu den Problemen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten geführt haben sollen. So führte der Beschwerdeführer aus: […] I.________ lebt von ihrem Mann getrennt und J.________ auch. Der Mann von J.________ ist ein Araber. Seit die Frauen Freunde wurden, haben ich und A.________ Probleme in der Beziehung. […]. J.________ erzählte, dass wenn sie die Familie des Ex besucht habe, hätte sie immer fragen müssen, ob sie raus darf. In unserer Kultur ist das aber normal. Ich sagte zu ihr, ich und A.________ seien ein gutes Paar. […]. Ich habe dann rausbekommen, dass die anderen Frauen finden, sie wären frei ohne Mann. […]. [A.________] fing an zu sprechen wie J.________. Es kam mir vor als wäre ihr Kopf gelöscht. […]. Dann von Tag zu Tag hatten wir Diskussionen zu Hause. Es wurde immer mehr und mehr. Dann sagte A.________ mir, sie denke, dass wir nicht zusammenpassen würden. […] (a.a.O, Z. 197-219). In diesem Kontext erscheinen auch die Aussagen, wonach der Beschwerdeführer das Problem anfangs wegen der Kinder nicht habe «aufbauschen» wollen und die Anzeige erst eingereicht habe, als die Kinder «das alles» mitbekommen hätten und er die Trennung als ein- zige Möglichkeit gesehen habe, wenig glaubhaft (Einvernahmen des Beschwerde- führers vom 27. Juli 2020, Z. 70-75, 79, 169-170 und vom 12. Oktober 2021, Z. 59- 69). Seine Frau hätte sich demgegenüber nach den bestrittenen Vorkommnissen sofort bei der Polizei melden und den Kontakt zu den Stellen wegen häuslicher Ge- walt suchen sollen (Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 24. April 2020, Z. 41-44, 61-62 und vom 27. Juli 2020, Z. 53-54). Anlässlich der Befragung vom 12. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer schliesslich an, dass er sich zur Anzei- geerstattung entschieden habe, weil er sich wegen der Kinder unter Druck gesetzt gefühlt habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2021, Z. 41- 43, 57-63). 6.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch mit Blick auf die ihm angeblich zu- gefügten Tätlichkeiten inkonsistente Aussagen machte. Mal soll die Beschuldigte ihn in den Hintern getreten, mal soll sie ihn mit der Faust geschlagen, mal soll sie ihn 8 geschubst und aus der Wohnung geworfen haben; er selber sei dabei jedoch nie handgreiflich geworden (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2020, Z. 118-120, 127-30). Darauf angesprochen, dass in der Mitteilung des Polizisten, der die Anzeige entgegengenommen hatte, nur die Rede von Fusstritten aber nicht von Faustschlägen gewesen sei, wich der Beschwerdeführer der Frage zunächst aus und gab an, anlässlich seiner vorläufigen Festnahme auch von der Polizei ge- schubst, geschlagen und getreten worden zu sein (a.a.O., Z. 137-144; vgl. auch E-Mail K.________, Kantonspolizei Bern, an den zuständigen Staatsanwalt vom 11. Juni 2020). Auf nochmalige Frage sagte der Beschwerdeführer schliesslich aus, der Polizist habe ihn angewiesen, eine bloss stichwortartige Zusammenfassung ab- zugeben (a.a.O., Z. 146-149). Auch der Frage, weshalb die Beschuldigte den Be- schwerdeführer jetzt von hinten getreten und geschlagen haben soll, nach dem sie sich jahrelang nicht zu wehren getraut haben soll, wich er aus (a.a.O., Z. 151-157). Insgesamt sind die Aussagen des Beschwerdeführers von Schutzbehauptungen, Schuldzuweisungen, Gegenangriffen und Aggravierungstendenzen geprägt (vgl. dazu beispielsweise a.a.O., Z. 77-84, 160-165, 180-183, 213-220). Gemeinsam mit der Vorinstanz ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Vorfall betreffend Zeigen des Mittelfingers, auf den ihn sein Verteidiger anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2020 ansprach, eigentlich Bezug auf die Schilderungen der Beschuldigten zu dieser Geste durch den Beschwerdeführer ihr gegenüber nahm. Der Beschwer- deführer nahm den Vorfall jedoch sogleich als eine weitere strafbare Handlung zu seinem Nachteil auf (a.a.O., Z. 373 - 382). 6.2.4 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befra- gung vom 12. Oktober 2021 mehrfach beteuerte, dass alle seine Aussagen («100%») der Wahrheit entsprächen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2021, Z. 44-45, 53-54, 77-78). Wie von der Vorinstanz und der Beschul- digten richtigerweise angeführt, entsprechen die anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2020 gemachten Aussagen, wonach der Beschwerdeführer Waisenkind sei, seine Eltern im Alter von drei Monaten im Krieg verloren habe und er von einer Pfle- gefamilie aufgezogen worden sei, aber nachweislich nicht den tatsächlichen Bege- benheiten (vgl. dazu das Gesuch um Namensänderung des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2021 sowie die E-Mail der Fremdenpolizeibehörde an den zuständigen Staatsanwalt vom 4. August 2021). Daraus wird deutlich, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Beteuerungen im Verfahren gerade nicht immer die Wahrheit sagte. 6.3 Wie gezeigt, hat der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens ein widersprüchli- ches und von Lügensignalen geprägtes Aussageverhalten offenbart. Sowohl einzeln als auch als Gesamtbild betrachtet wirken seine Aussagen deshalb wenig glaubhaft. Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen demgegenüber weitgehend konsistent und konsequent (Einvernahmen der Beschuldigten vom 8. April 2020, Z. 206, 372- 375, 398-401, 414-415, 419-424 und vom 27. Juli 2020, Z. 209-211). Zudem enthal- ten sie diverse Raum/Zeit-Verknüpfungen (Einvernahme der Beschuldigten vom 8. April 2020, Z. 372-375, 477-485). Auch weisen sie verglichen mit den Aussagen des Beschwerdeführers wenig aggravierende Tendenzen auf (Einvernahmen der Beschuldigten vom 8. April 2020, Z. 104-106 und vom 27. Juli 2020, Z. 145-149) und zeugen von psychischer Betroffenheit (Einvernahmen der Beschuldigten vom 8. 9 April 2020, Z. 200, 215-216, vom 27. Juli 2020, Z. 145-149 und vom 12. Oktober 2021, Z. 36-37, 130-137). Insgesamt hinterlassen die Aussagen der Beschuldigten den glaubhafteren Eindruck als jene des Beschwerdeführers. Die seitens der Be- schuldigten geäusserte Vermutung, wonach es sich bei den Vorwürfen des Be- schwerdeführers ihr gegenüber um einen Racheakt handle (Einvernahmen der Be- schuldigten vom 27. Juli 2020, Z. 197 und vom 12. Oktober 2021, Z. 84), erscheint daher nicht aus der Luft gegriffen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweisen sich dessen Anschuldigungen nicht als tragfähiges Anklagefundament. Auch die Beschwerdekammer kommt daher zum Schluss, dass eine Verurteilung im vorliegenden Fall wenig wahrscheinlich erscheint. Mit andern Worten wäre ein Frei- spruch wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, womit die Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO zu Recht erfolgte. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob das Verfahren, wie von der Beschuldigten in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohungen vorge- bracht, auch aufgrund von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO hätte eingestellt werden müs- sen. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die angefochtene Einstellung stehe im Wi- derspruch zur Mitteilung vom 17. Mai 2021 – und damit auch zum gegen die Be- schuldigte ausgefällten Strafbefehl –, ist daran zu erinnern, dass eine Einstellung auch dann noch erfolgen kann, wenn die Staatsanwaltschaft bereits einen Strafbe- fehl erlassen, im Einspracheverfahren aber weitere Beweise abgenommen hat und gestützt darauf zum Schluss kommt, dass sich der Tatverdacht nicht erhärtet hat (vgl. E. 6.1). Auch wenn die Vorinstanz zum Zeitpunkt, in dem sie den Strafbefehl gegen die Beschuldigte erlassen hat, die Aussagen des Beschwerdeführers noch als genügend glaubhaft erachtete, war es der Vorinstanz nicht verwehrt, im Einsprache- verfahren gestützt auf die neu erhobenen Beweise zu einem anderen Schluss zu gelangen. Vorliegend nahm die Vorinstanz denn auch erst im Laufe des Einsprache- verfahrens davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2020 Falschaussagen zu seiner Person gemacht hatte, damit die Be- schuldigte ihn «nicht schlecht dastehen lassen kann und es einen negativen Einfluss auf das fami- liäre Leben, vor allem das der Kinder haben könnte» (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2021, Z. 106-108). Selbst wenn diese Aussagen, wie vom Be- schwerdeführer angeführt, nicht den Kernsachverhalt betreffen, wird daraus deutlich, dass er nicht davor zurückschreckt, falsche Aussagen zu machen, wenn es in seinen Augen darum geht, sich oder seine Kinder zu schützen. Demnach ist der Vorinstanz auch insofern Recht zu geben, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als solche aufgrund seines Aussageverhaltens im Laufe des Verfahrens erschüttert wurde. Gleiches muss daher auch in Bezug auf den dringenden Tatverdacht gegen die Beschuldigte gelten. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Einstellung als rechtens. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 2'000.00 bestimmt. Da 10 ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, werden die Kosten vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton die Verfahrens- kosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 464 vom 13. Januar 2021 E. 5 mit Hinweis auf LIEBER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2b zu Art. 138 StPO und MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 138 StPO). 7.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwäl- tin D.________, hat überdies Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Da Rechtsanwältin D.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädi- gung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Dementsprechend wird Rechtsanwältin D.________ eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1’800.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). Mangels Geltendmachung eines (vollen) Honorars entfällt eine Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO. 7.3 7.3.1 Ferner hat auch die amtliche Rechtsvertreterin der Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdever- fahren. Auch sie hat keine Kostennote eingereicht oder sich die Einreichung einer solchen auf Aufforderung hin vorbehalten. Die praxisgemäss pauschal festzule- gende und vom Kanton Bern zu tragende Entschädigung wird desgleichen auf CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 7.3.2 Gegenstand der zu beurteilenden Einstellung waren Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen. Während die angeblichen Beschimpfungen Antragsdelikte darstel- len, handelt es sich sowohl bei den angeblichen Tätlichkeiten als auch bei den an- geblichen Drohungen um Offizialdelikte, da sich diese Delikte angeblich noch während der Ehe der Parteien ereignet haben sollen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b und Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB). Entsprechend wird der Beschwerdeführer vorliegend zur Rückzahlung des auf die angeblichen Beschimpfungen entfallenden Entschädi- gungsanteils von CHF 600.00 verpflichtet (vgl. zur Frage der Entschädigungspflicht der unterliegenden Privatklägerschaft: BGE 147 IV 74, insbesondere E. 4.2.6, wo- nach bei Antragsdelikten – anders als bei Offizialdelikten – im Rahmen der Einstel- lung die Bezahlung der Entschädigung an den Beschuldigten der unterliegenden Pri- vatklägerschaft auferlegt werden kann). Mangels Geltendmachung eines (vollen) Honorars entfällt jedoch auch diesbezüglich die Nachzahlungspflicht des Beschwer- deführers i.S.v. Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern CHF 2'000.00 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin D.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Der amtlichen Rechtsvertreterin der Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern einen Entschä- digungsanteil von CHF 600.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 4. Juli 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter S. Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begrün- det Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 13