Der Entzug des Taschengeldes könne durch die Leitung eines BAZ wegen schwerer Verstösse gegen die Hausordnung, nicht aber wegen illegaler Einreise angeordnet werden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ortet in den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines angeblichen «Taschengelddiebstahles» durch die Beschuldigte keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten. 4.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.