Insoweit fehlt es an einer plausiblen Tatsachengrundlage. Hinsichtlich des angeblichen «Taschengelddiebstahls» wird auf die E-Mail der Beschuldigten an den Beschwerdeführer vom 21. Januar 2022 verwiesen, wonach die Modalitäten für die Einreise in die Schweiz in keinerlei Zusammenhang mit allfälligen Sanktionierungsmassnahmen in den BAZ stehen würden. Der Entzug des Taschengeldes könne durch die Leitung eines BAZ wegen schwerer Verstösse gegen die Hausordnung, nicht aber wegen illegaler Einreise angeordnet werden.