322octies – 322no- vies StGB) beeinflusst» haben soll, wie es der Beschwerdeführer «sicher» meinen will. Entsprechendes wurde von ihm denn auch nicht weiter begründet. Dasselbe gilt betreffend die weiteren zahlreichen Straftatbestände, deren Begehung der Beschwerdeführer die Beschuldigte pauschal bezichtigt (Art. 127 StGB [Aussetzung], Art. 139 StGB [Diebstahl], Art. 312 StGB [Amtsmissbrauch], Art. 314 StGB [ungetreue Amtsführung], Art. 317 StGB [Urkundenfälschung im Amt], Art. 318 StGB [falsches ärztliches Zeugnis], Art. 325 StGB [ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher]). Insoweit fehlt es an einer plausiblen Tatsachengrundlage.