Soweit der Beschwerdeführer sich zu Beginn seiner Beschwerde mit Handlungen weiterer Behörden (Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Kantonspolizei Zürich, Genfer Polizei) nicht einverstanden erklärt, bildet dies vorliegend von vornherein nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beschwerdeführer belässt es in seiner Beschwerde dabei, blosse Behauptungen aufzustellen, ohne diese zu plausibilisieren. So ist etwa nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte «die Genfer Psychiater durch Bestechung (Art. 24; 322octies – 322no- vies StGB) beeinflusst» haben soll, wie es der Beschwerdeführer «sicher» meinen will.