27 AsylG). Es liegt mithin keine Gesetzeslücke vor, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (vgl. betreffend die Gründe für einen Kantonswechsel – welche hier nicht vorliegen – auch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts F-2996/2022 vom 19. Juli 2022 E. 4.2 und 5.3). Soweit der Beschwerdeführer sich zu Beginn seiner Beschwerde mit Handlungen weiterer Behörden (Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Kantonspolizei Zürich, Genfer Polizei) nicht einverstanden erklärt, bildet dies vorliegend von vornherein nicht Gegenstand des Verfahrens.