In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wurden die rechtlichen Grundlagen für das Handeln der Beschuldigten ausführlich aufgeführt. Es ist offensichtlich, dass die Beschuldigte im Rahmen des Gesetzes gehandelt hat. Hinsichtlich Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ist erläuternd festzuhalten, dass die Beschränkung des Rügegegenstandes (Anfechtung nur gestützt auf den Grundsatz der Familieneinheit) vom Gesetzgeber intendiert war (vgl. HRUSCHKA, in: Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 27 AsylG).