4 (Abweisung Asylgesuch und Gesuch um Kantonswechsel etc.), offensichtlich nicht strafrechtlicher Natur sind, sondern es handelt sich hierbei um verwaltungs- resp. asylrechtliche Fragen. Diese Einwände sind nicht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte, sondern im dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren vorzubringen. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wurden die rechtlichen Grundlagen für das Handeln der Beschuldigten ausführlich aufgeführt.