Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Straftatbestand, etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), erfüllt sein sollte. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts zu ändern. Diese deckt sich inhaltlich weitestgehend mit den Ausführungen in der Strafanzeige. Insoweit ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Verfehlungen, welche der Beschwerdeführer im Wesentlichen rügt