vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Straftatbestand, etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;