Aus den übrigen von A.________ vorgebrachten Behauptungen ergibt sich ebenfalls kein hinreichender Tatverdacht auf das Vorliegen strafrechtlich relevanten Verhaltens, weshalb auf die Einleitung eines Gerichtsstandverfahrens nach den Artikeln 39 bis 42 StGB verzichtet wird. A.________ steht es offen, seine Vorbringen näher zu begründen und bei den sachlich und örtlich zuständigen Behörden der Kantone Genf und Thurgau geltend zu machen.