tatsächlich kein Taschengeld erhalten hat. A.________ wurde am 21. Juli 2022 vorläufig in der Schweiz aufgenommen und erhält seitdem monatlich die ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen von CHF 426.00 (vgl. etwa Bankbelege vom 27.06.2022, 28.07.2022 und 19.08.2022). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne eines Diebstahls nach Art. 139 StGB ist vorliegend nicht erkennbar. Aus diesen Gründen wird das Verfahren gegen das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).