Es ist mangels Zuständigkeit nicht Sache der Staatsanwaltschaft, über solche verwaltungsrechtlichen Beschwerden zu befinden. Anzumerken gilt es, dass sich im BAZ Embrach zwar überwiegend, aber nicht nur Personen aufhalten, deren Asylverfahren unter das Dublin-Abkommen fallen oder deren Asylgesuche abgelehnt wurden. Der Aufenthalt vom 14. Dezember 2021 bis 26. Januar 2022 von A.________ im BAZ Embrach war nicht rechtswidrig. Im Asylverfahren kann das Vorliegen psychischer Störungen für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft entscheidend sein, weshalb das SEM sich zwangsläufig mit den behan-