Es ist überdies auch kein strafrechtlich relevantes Verhalten vom SEM ersichtlich. Die Zuweisung an den Kanton Genf müsste mittels Gesuch um Kantonswechsel gerügt werden. Dies hat A.________ laut Schreiben vom 7. September 2022 am 28. Mai und 13. Juni 2022 auch getan. Sollte A.________ mit der Begründung des Entscheids über das Kantonswechselgesuch nicht einverstanden sein, steht ihm die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 107 Abs. 1 AsylG). Es ist mangels Zuständigkeit nicht Sache der Staatsanwaltschaft, über solche verwaltungsrechtlichen Beschwerden zu befinden.