an einen Kanton hat das SEM folglich rechtmässig gehandelt. Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung, wobei in Bezug auf Letztere lediglich die bereits in der Schweiz lebenden Familienangehörigen berücksichtigt werden müssen (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 AsylV). Laut Asylentscheid vom 21. Juli 2022 hat A.________ keine Familienangehörigen in der Schweiz, die eine Zuteilung an einen bestimmten Kanton erforderlich gemacht hätte.