Am 3. Januar 2022 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Da das SEM anschliessend feststellte, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich sei, teilte es A.________ am 5. Januar 2022 dem erweiterten Verfahren zu. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 26d AsylG ergibt sich, dass damit auch immer die Zuweisung an einen Kanton verbunden ist. Somit musste das SEM A.________ vom BAZ Zürich in einen Kanton verlegen. Das BAZ Zürich war nicht länger für A.________ zuständig. In Bezug auf die generelle Zuweisung von A.________ an einen Kanton hat das SEM folglich rechtmässig gehandelt.