23 Abs. 2 AsylG). Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone nach Artikel 27 (Art. 26d AsylG). Gemäss Asylentscheid vom 21. Juli 2022 hat A.________ am 18. November 2021 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch eingereicht. Gestützt. auf Art. 22 AsylG bewilligte ihm das SEM die Einreise in die Schweiz und wies ihn dem Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zu. Am 3. Januar 2022 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.