Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Bei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, erhebt die zuständige Behörde die Personalien und biometrischen Daten (Art. 22 Abs. 1 AsylG). Im Anschluss kann das SEM die asylsuchende Person einem Zentrum des Bundes oder einem Kanton zuweisen (Art. 22 Abs. 6, Art. 23 Abs. 2 AsylG).