3. 3.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Strafanzeige gegen die Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass er am 21. Januar 2022 im Rahmen des Asylverfahrens rechtswidrig dem Kanton Genf zugewiesen worden sei. Er spreche kein Französisch und sei aufgrund fehlender Motivation, gesundheitlicher Probleme und seines Alters nicht mehr in der Lage, Französisch zu lernen. Durch die Zuweisung an einen französischsprachigen Kanton verunmögliche ihm die Beschuldigte eine erfolgreiche Integration, insbesondere könne er nicht arbeiten und seine Deutschkenntnisse verbessern.