Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2022 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Am 5. Oktober 2022 reichte er eine weitere Beilage ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtete (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).